ABM
der IDS Imaging Development Systems GmbH, Dimbacher Str. 10, 74182 Obersulm
zur Verwendung im kaufmännischen Verkehr (B2B).
I. Allgemeines und Einbeziehung dieser ABM
II. Rücksendenummer (RMA Nummer) und RMA Schein zur Rücksendung
III. Pflichten des Kunden vor / bei Einsendung der Sache zur Prüfung eines Mangels
IV. Pauschale Vergütung für Reparaturen (außerhalb von Gewährleistung und Garantie)
V. Vorabaustausch (Austauschgerät vor Prüfung eines Mangels)
VI. Durchführung der Reparatur, Löschung von Kamerainhalten und Entsorgung von Bauteilen
VII. Versand nach Reparatur durch Transportunternehmen
VIII. Verlängerung der Gewährleistungsfristen
IX. Leistungs- und Erfüllungsort der Prüfung und Durchführung des Mangelfalls
X. Anhang 1 – IDS Reparaturpreisliste
Die Allgemeinen Bedingungen zur Prüfung und Durchführung eines Mangelfalls (nachfolgend ABM) in der jeweils gültigen Fassung ergänzen unsere Allgemeinen Lieferbedingungen (https://de.ids-imaging.com/gtc.html) in der jeweils gültigen Fassung und gehen unseren Allgemeinen Lieferbedingungen bei der Prüfung und Durchführung eines Mangelfalls im Zweifelsfall vor oder erweitern, ergänzen diese.
Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren und beschreiben den Ablauf sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, wenn der Kunde einen Mangel reklamiert, rügt, anzeigt. Geregelt wird somit der Ablauf bei Rüge eines Mangels, der nach Einsendung der reklamierten Ware an IDS von IDS vor Ort untersucht, geprüft und ggf. von IDS - ohne pauschale Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu - durch Nachbesserung und / oder Nachlieferung behoben wird.
I. Allgemeines und Einbeziehung dieser ABM
1. Der Kunde wurde beim Besuch unserer Webseite, im Rahmen der Bestellung, Beauftragung oder Rechnung auf die Einbeziehung und Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen und ABM hingewiesen.
2. Wenn der Kunde einen Mangel anzeigt und die Sache zur Prüfung des tatsächlichen Vorliegens eines Mangels an IDS sendet, erkennt er die Geltung und Einbeziehung dieser ABM in der jeweils gültigen Fassung an.
3. Allgemeine Bedingungen des Kunden – sowohl abweichende als auch ergänzende – verpflichten IDS nur, wenn sie von IDS ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Auch durch Auftrags-/ Bestellannahme und Auftragsausführung werden allgemeine Bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandsteil.
II. Rücksendenummer (RMA Nummer) und RMA Schein zur Rücksendung
1. Wenn der Kunde einen Mangel bei IDS anzeigt und die Sache an IDS einsenden möchte, muss der Kunde zuerst online unter: https://de.ids-imaging.com/support.html durch Ausfüllen des RMA Formulars eine Rücksendenummer (RMA Nummer) beantragen. Einsendungen ohne das ausgefüllte RMA Formular nimmt IDS nicht an und sendet diese an den Kunden zurück. In diesem Fall trägt der Kunde die Transportkosten dieser Rücksendung.
Wenn der Kunde das RMA Formular über die IDS Webseite gesendet hat, prüft IDS die Angaben des Kunden. Sollte IDS Rückfragen haben, wird IDS den Kunden kontaktieren. Wenn IDS alle notwendigen Informationen vorliegen, erhält der Kunde in der Regel binnen zwei Werktage per E-Mail einen RMA-Schein, der den Kunden zur Rücksendung berechtigt.
2. Wenn die Sache (nach Erhalt des RMA Scheins) an IDS zurückgesendet wird, prüft IDS - ohne pauschale oder konkludente Anerkennung einer Rechtspflicht zur Nachbesserung oder Nachlieferung - zunächst das Vorliegen eines Mangels.
3. Bei internationalen, grenzüberschreitenden Versendungen und Lieferungen gelten im Übrigen die jeweils gültigen und aktuellen Bestimmungen „Free Carrier“ (FCA) Incoterms 2020.
III. Pflichten des Kunden vor / bei Einsendung der Sache zur Prüfung eines Mangels
1. Der Kunde muss die Sache vor der Einsendung an IDS in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Vom Kunden oder sonstigen Dritten angebaute Teile sind zu entfernen. Sollten angebaute Teile die Prüfung behindern, kann IDS die Prüfung des Mangels ablehnen oder die Prüfung erfolgt nur eingeschränkt.
2. Der Kunde muss die Sache vor Rücksendung transportgerecht verpacken und angemessen gegen Beschädigung sichern. Die RMA Nummer ist auf der Verpackung deutlich sichtbar zu vermerken. Der RMA Schein ist der Lieferung beizulegen. Der Kunde sollte die Sache binnen spätestens 14 Tagen nach Erhalt des RMA Scheins an IDS versenden. IDS haftet nicht für Schäden an der Sache, die bei Rücksendung der Sache durch den Kunden und / oder den Transportunternehmer / Frachtführer entstehen.
3. Der Kunde stellt vor der Versendung an IDS sicher, dass die Sache frei von Gefahrstoffen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Materialien / Rückständen (z.B. Bakterien, Viren, ätzende Chemikalien, radioaktive Rückstände) ist, die sich bei der Verwendung der Sache beim Kunden auf der Sache ablagern könnten. Besteht aus Sicht von IDS der Verdacht für das Anhaften solcher Stoffe, Materialien oder Rückstände an der Sache, kann IDS die Annahme zur Reparatur gem. §§ 439 Abs. 4, 275 Abs. 2 u. 3 BGB ablehnen. Der Kunde und IDS müssen sodann erörtern, ob und wie die Sache geprüft werden kann, ohne dass IDS, IDS Beschäftigte oder sonstige Dritte zu Schaden kommen oder in der Gesundheit beeinträchtigt werden.
Der Kunde haftet insbesondere für Schäden, die IDS Beschäftigten oder sonstigen Dritten durch Einsendung der kontaminierten Sache an Leben, Körper oder Gesundheit entstehen.
IDS kann vom Kunden verlangen, dass der Kunde nachweist, dass die Sache nicht kontaminiert ist.
IV. Pauschale Vergütung für Reparaturen (außerhalb von Gewährleistung und Garantie)
Wenn der Kunde nach Ablauf der Gewährleistungsfristen oder vertraglich vereinbarter Beschaffenheitsgarantien die Prüfung und / oder Reparatur einer Sache in Auftrag gibt, werden gesonderte Reparaturpauschalen zwischen dem Kunden und IDS vereinbart, die sich an den jeweils gültigen und aktuellen IDS Reparaturpreislisten (Anhang 1) orientieren.
IDS muss dem Kunden vor der Reparatur keinen Kosten(vor)anschlag machen. Kosten(vor)anschläge sind nicht verbindlich. Für den Fall, dass der Reparatur ein Kosten(vor)anschlag zugrunde liegt und die tatsächlichen Aufwendungen und Kosten der Reparatur den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten, hat IDS dem Kunden dies unverzüglich mitzuteilen.
V. Vorabaustausch (Austauschgerät vor Prüfung eines Mangels)
1. Im vorab mit IDS zu erörternden Einzelfall (z.B. Gefahr im Verzug, Betriebsausfall, Lieferausfall), kann der Kunde bereits vor der durchgeführten Prüfung eines Mangels ein Austauschgerät erhalten. Der Kunde muss in diesem Fall den Kaufpreis für das Austauschgerät bezahlen.
2. Wenn IDS nach Prüfung der eingesendeten Sache feststellt, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang (Kaufzeitpunkt) vorlag, erhält der Kunde für die eingesendete - von IDS festgestellt - mangelhafte Sache eine Stornorechnung und Rückerstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises. Der Kunde und IDS können vereinbaren, dass Kaufpreiszahlung und die Zahlung des Austauschgeräts verrechnet werden.
3. Wenn IDS feststellt, dass ein Mangel aus der Sphäre des Kunden stammt, sprich der Kunde den Mangel zu vertreten hat, liegt kein Gewährleistungsfall vor. In diesem Fall wird der Kaufpreis nicht zurückerstattet. Die eingesendete Sache wird nach den vereinbarten Reparaturpauschalen, die sich an den jeweils gültigen und aktuellen IDS Reparaturpreislisten (Anhang 1) orientieren, repariert.
4. Die Prüfung eines Mangels erfolgt ohne pauschale oder konkludente Anerkennung einer Rechtspflicht zur Nachbesserung oder Nachlieferung.
VI. Durchführung der Reparatur, Löschung von Kamerainhalten und Entsorgung von Bauteilen
1. IDS weist den Kunden darauf hin, dass IDS aus Gründen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes die IDS NXT Modelle vor der Sichtung und Prüfung eines Mangels auf die Werkseinstellungen zurücksetzt. Jegliche Kamerainhalte (Vision Apps/JSON-Dateien) werden dadurch endgültig, nicht wiederherstellbar gelöscht. IDS empfiehlt dem Kunden die vorherige Datensicherung. IDS wird nach der Reparatur von IDS NXT Kamera die Standard-Vision Apps installieren.
2. Bei allen uEye Kameras mit Vision-Standard-Unterstützung (U3 bzw. GV Modelle) sowie IDS NXT Geräten wird bei der Reparatur die jeweils neueste Geräte-Firmware installiert.
3. Der Kunde ist gem. § 439 Abs. 5 BGB verpflichtet, die gerügte, auszutauschende oder ausgetauschte Sache an IDS zurückzugeben, indem der Kunde IDS den Besitz und das Eigentum an der auszutauschenden oder ausgetauschten Sache (ganze Sache, ausgetauschte Einzelteile) verschafft und überträgt. Dies geschieht dadurch, dass der Kunde die Sache an IDS einsendet / rücksendet und klarstellend gegenüber IDS erklärt z.B. per E-Mail, dass er mit sofortiger Wirkung, unwiderruflich das Eigentum und den Besitz an der Sache aufgibt und an IDS überträgt. IDS kann die Sache sodann behalten, weiterverarbeiten und / oder auf eigene Kosten entsorgen.
Zudem kann IDS vom Kunden Wertersatz für die gezogenen Nutzungen, Vorteile der Nutzung der ausgetauschten Sache gem. §§ 346-348 BGB fordern.
VII. Versand nach Reparatur durch Transportunternehmen
IDS beauftragt auf Kosten und Gefahr des Kunden ein geeignetes Transportunternehmen mit dem Transport der (reparierten) Sache an den Kunden, wenn der Kunde IDS kein Transportunternehmen mitteilt oder die Sache nicht selbst abholt. Es gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Lieferbedingungen des Transportunternehmens.
VIII. Verlängerung der Gewährleistungsfristen
1. Die mangelbedingte Nachbesserung oder die Nachbesserung aus Kulanzgründen (z.B. Kunde verursacht Mangel) führt grundsätzlich nicht zum Neubeginn der Gewährleistung- / Verjährungsfristen gem. § 212 Abs. 1 Ziffer 1 4. Alt. BGB. IDS kann die Prüfung und Behebung eines Mangels ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Nachbesserung und Nachlieferung durchführen. Die Verjährung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands allenfalls für die Dauer der Prüfung und Behebung eines Mangels gehemmt gem. § 203 BGB. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach Beendigung der Prüfung und / oder Behebung eines Mangels ein.
2. Wenn der Kunde nach Ablauf der Gewährleistungs- und ggf. vereinbarter Garantiefristen IDS damit beauftragt, die Mangelhaftigkeit einer Sache zu prüfen und / oder zu beheben, gelten grundsätzlich die Bestimmungen und Verjährungsregeln des Werkvertragsrechts gem. § 631 ff. BGB, maximal 12 Monate auf die reparierte Sache. Der Kunde und IDS müssen einen neuen (Werk-) Vertrag über die Reparatur der Sache abschließen, weil dies keinen (kaufrechtlichen) Gewährleistungsfall mehr darstellt. Für diesen gelten die jeweils gültigen und aktuellen IDS Reparaturpreislisten (Anhang 1).
IX. Leistungs- und Erfüllungsort der Prüfung und Durchführung des Mangelfalls
Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz von IDS in Obersulm (Landkreis Heilbronn). Der Kunde muss die Sache zur Prüfung zu IDS bringen und nach Prüfung und Durchführung von dort auf eigene Kosten holen oder einen Dritten mit der Abholung auf eigene Kosten beauftragen.
Anhang 1 – IDS Reparaturpreisliste
Art |
Betrag (zzgl. MwSt) |
---|---|
Reparatur ACP/CP/RE/SE/XCP/XC Kameras |
180,00 € |
Reparatur LE/XLE/XLS/XS Kameras |
100,00 € |
Reparatur NXT und FA-Kameramodelle |
280,00 € |
Reparatur Warp10 (WP) Kameramodelle |
280,00 € |
Reparatur ENSENSO 3D-Kameras |
500,00 € |
Reinigungspauschale (inklusive Filterreinigung/-tausch) für Kameramodelle beginnend mit UI / GV / U3 |
80,00 € |
Bearbeitungsgebühren Rücklieferungen aus Fehlbestellungen Ensenso 3D-Kameras |
250,00 € pro Stück |
Bearbeitungsgebühren Rücklieferungen aus Fehlbestellungen |
25,00 € pro Stück |
Fehleranalyse bei fehlender Fehlerbeschreibung |
40,00 € |
Weist die zurückgesendete Ware keinen Fehler auf, oder das Produkt ist nicht mehr zu reparieren, wird eine Bearbeitungspauschale berechnet. |
40,00 € |
Übersteigt die Reparaturpauschale den tatsächlichen Kamerapreis, behalten wir uns das Recht vor, die defekte Kamera ohne Reparatur und unter Berechnung einer Bearbeitungspauschale an Sie zurück zu schicken. Für diesen Fall empfehlen wir Ihnen, eine neue Kamera zu bestellen. |
40,00 € |
Allgemeine Bedingungen zur Prüfung und Durchführung eines Mangelfalls (ABM) für Kunden
zur Verwendung im kaufmännischen Verkehr
ids-allgemeine-bedingungen-mangelfall-de.pdf (188,5 KiB)