AllgemeineLieferbedingungen
der IDS Imaging Development Systems GmbH, Dimbacher Str. 10, 74182 Obersulm
zur Verwendung im kaufmännischen Verkehr
I. Allgemeines
II. Preis und Zahlung
III. Angebot, Lieferzeit, Lieferverzögerung
IV. Lieferung, Gefahrenübergang und Mitwirkungspflichten des Kunden
V. Eigentumsvorbehalt
VI. Gewährleistung für Sachmängel/Haftung
VII. Rechtsmängel
VIII. Entsorgungspflicht gemäß § 19 Elektrogesetz
IX. Kostenregelung bei der Rücknahme von Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG)
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Datenschutz
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen der IDS Imaging Development Systems GmbH (kurz: IDS) liegen ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen zugrunde. Allgemeine Bedingungen des Kunden – sowohl abweichende als auch ergänzende – verpflichten IDS nur, wenn sie von IDS ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Auch durch Auftragsannahme und Auftragsausführung werden allgemeine Bedingungen des Kunden nicht Bestandteil der allgemeinen Bedingungen.
2. Auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen von IDS gelten diese Bedingungen, auch wenn später auf sie nicht noch einmal verwiesen wird. Allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn IDS ihnen später nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und von technischen Spezifikationen können nur von einem Geschäftsführer der IDS vorgenommen werden. Mündliche Zusagen von IDS-Mitarbeitern gelten nur, wenn sie von einem Geschäftsführer der IDS bestätigt werden.
4. IDS behält sich an Kostenvoranschlägen, Dateien, Mustern, Plänen, Zeichnungen, Programmen, Modellen, (technischen) Dokumentationen und Spezifikationen sowie ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – alle Eigentums-, Urheber- und andere Schutzrechte vor. Weder Originale noch Vervielfältigungen oder Kopien dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
II. Preis und Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise frei Frachtführer (FCA nach Incoterms 2020). Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Rechnungen über Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das angegebene Konto von IDS zu bezahlen.
3. Rechnungen über Serviceleistungen sind sofort ohne Abzug auf das angegebene Konto zu bezahlen.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Liegen zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der vereinbarten Lieferung mehr als vier Monate und sind nachgewiesene Preiserhöhungen eingetreten, die die Gestehungskosten von IDS um mehr als 5 % erhöhen, ist IDS berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, höchstens aber 15 % mehr als vereinbart. Wenn sich die Gestehungskosten ermäßigen, kann der Kunde die entsprechende Ermäßigung des Preises verlangen.
6. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungs-halber angenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto von IDS als bewirkt. Sind mehrere Wechsel vom Käufer gegeben und wird ein Wechsel nicht fristgemäß bezahlt, sind sofort alle anderen Wechsel zur Zahlung fällig.
III. Angebot, Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Angebote von IDS sind freibleibend. Bestellungen des Kunden kann IDS innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen kaufmännischen und technischen Auftragsklarheit. Auftragsklarheit liegt vor, wenn sämtliche für die ordnungsgemäße Abwicklung der Lieferung erforderlichen Details endgültig geklärt und dem Kunden bestätigt sind.
3. Vereinbarte Lieferfristen beginnen außerdem erst, wenn alle vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Informationen, Genehmigungen und Freigaben sowie vereinbarte Anzahlungen vorliegen bzw. Akkreditive bestätigt sind.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit die unrichtige, verspätete oder unterbliebene Selbstbelieferung nicht von IDS zu vertreten ist.
5. Lieferfristen, deren Beginn verschoben wird, verlängern sich zugleich um eine angemessene Wiederanlaufzeit.
6. Betriebsunterbrechungen und andere Störungen im Geschäftsbetrieb infolge höherer Gewalt, Feuerschäden, Überschwemmungen oder anderen Naturkatastrophen, Streiks und sonstigen ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen hemmen die von IDS einzuhaltende Frist für die Dauer der Störung, soweit sie von IDS nicht zu vertreten sind. IDS hat danach eine angemessene Wiederanlaufzeit. Über die Dauer dieser Zeit informiert IDS den Kunden baldmöglichst. Weitere Rechte, die IDS im Falle von Betriebsunterbrechungen oder höherer Gewalt zustehen, bleiben unberührt. Der Kunde ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er die Lieferung schriftlich anmahnt und IDS nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist an den Kunden liefert. Kundenspezifische Produkte sind von Stornierungen ausgeschlossen.
IV. Lieferung, Gefahrenübergang und Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Liefergegenstände auf das erste Transportunternehmen über. Wird der Versand vereinbart, erfolgt dieser – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Kosten und Gefahr des Kunden.
2. Bei Transport durch Mitarbeiter von IDS geht die Gefahr über mit Beginn des Transports außerhalb des Werksgeländes von IDS. Die Haftung von IDS für diesen Transport richtet sich nach Abschnitt VI.
3. Der Kunde hat unverzüglich und angemessen zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.
4. Soweit eine Bringschuld vereinbart ist, hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt den Liefergegenstand auf Beschädigungen zu prüfen. Stellt der Kunde nach dem Auspacken eine Beschädigung des Liefergegenstandes fest, muss er sie unverzüglich bei dem Transportunternehmen reklamieren und den Tatbestand aufnehmen lassen. Die Tatbestandsaufnahme muss auch dann gemacht werden, wenn die Verpackung unbeschädigt und der Schaden erst nach dem Auspacken festgestellt wurde. Im Falle einer Beschädigung ist der Kunde verpflichtet, die Tatbestandsaufnahme und die vorhandenen Transportunterlagen an IDS zu übersenden. Nach Eingang dieser Unterlagen bei IDS erhält der Kunde unverzüglich Ersatz. Dem Kunden entstehen keinerlei Kosten.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
6. Im Falle des Exports ist der Käufer für die Einhaltung aller Exportbestimmungen selbst verantwortlich – insbesondere die Einholung von Exportgenehmigungen. IDS wird ihn hierbei unterstützen. Bei Verletzung von Exportbestimmungen ist IDS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Sollte die Lieferung einen genehmigungspflichtigen Export durch IDS beinhalten, so gilt der Vertrag erst mit Erhalt der jeweiligen Genehmigung als geschlossen. Der Besteller verpflichtet sich, alle zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von IDS Verwendungsnachweise und/ oder Endverbleibsbestätigungen auch dann beizubringen, wenn diese nicht amtlich gefordert werden. 9. Werden von IDS gelieferte Gegenstände durch den Käufer exportiert, so ist der Käufer für die Einhaltung aller am Zielort geltenden Gesetze, Vorschriften und Schutzrechte verantwortlich.
V. Eigentumsvorbehalt
IDS liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes:
1. IDS behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist IDS zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
4. Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
5. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde IDS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet wird. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Vorbehaltsware sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, IDS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den IDS entstandenen Ausfall.
6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Sämtliche Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an IDS ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
7. Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und zur Weiterveräußerung der neuen Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und für Rechnung von IDS. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
8. Sofern die Kaufsache mit anderen, IDS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt IDS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Verkäufer Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet IDS dem Kunden sein Eigentum oder Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. IDS nimmt diese Übereignung schon jetzt an.
9. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden verbunden oder vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, übereignet der Kunde einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware an IDS unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.
10. Veräußert der Kunde die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung an IDS ab. Für den Fall, dass IDS einen Miteigentumsanteil an diesen Sachen erworben hat, tritt der Kunde die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils an IDS ab. IDS nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
11. IDS ermächtigt den Kunden, die an IDS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung von IDS einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist IDS berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst geltend zu machen. Widerruft IDS die Einzugsermächtigung, ist der Kunde verpflichtet, die Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
12. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die anderen zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen von IDS gegenüber dem Kunden.
13. IDS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
VI. Gewährleistung für Sachmängel / Haftung
1. Wenn die bei ordnungsgemäßer Untersuchung des Liefergegenstandes (i.S.d. IV. Nr. 3) feststellbaren Sachmängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung bei IDS anzeigt werden, so gilt die Ware als genehmigt.
2. IDS hat bei Sachmängeln die Wahl, entweder unentgeltlich nachzubessern oder unentgeltlich mangelfrei nachzuliefern.
3. Ersetzte Gegenstände werden Eigentum von IDS und sind IDS herauszugeben.
4. Tritt der Kunde wegen eines Sachmangels berechtigt vom Kaufvertrag zurück oder mindert er wegen eines Sachmangels berechtigt den Kaufpreis, so verjährt sein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises in drei Jahren für IDS uEye Kameras, IDS NXT Kameras und IDS C-Mount-Objektive, zwei Jahren für Ensenso-Produkte und IDS Frame Grabber Karten und in einem Jahr für Zubehörteile sowie Objektive von Drittanbietern und IDS S-Mount-Objektive ab Auslieferung.
5. Für Pflichtverletzungen haftet IDS nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit von IDS, seiner der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Ansprüchen gemäß Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
e. bei Mängeln, die IDS arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit IDS garantiert hat und
f. soweit es wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des VI. Nr. 8 geht.
6. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
7. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Eine wesentliche Vertragspflicht i.S.d. VI Nr. 5 f) ist eine solche,
a. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder
b. deren Nichterfüllung für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.
9. Angaben in Katalogen, allgemeinen Produktinformationen oder in der Werbung stellen nur dann einen Sachmangel dar, wenn im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
10. Angaben in Katalogen, Produktbeschreibungen, Datenblättern, Angeboten, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen über Maß, Menge, Farbe, Einsatz, technische Daten und sonstige Eigenschaften, insbesondere über Verfügbarkeiten, Leseraten, Messgenauigkeiten, enthalten Aussagen über die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes, stellen jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine Garantien (weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien) dar.
VII. Rechtsmängel
1. Nach unserem besten Wissen und Gewissen erfolgt die Lieferung im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns gelieferter und vertragsgemäß genutzter Ware gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet IDS gegenüber dem Besteller wie folgt: IDS wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung gegen mangelfreie Ware austauschen. Ist IDS das nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach dem Gesetz mit den in Ziffer VII. geregelten Haftungsgrenzen.
2. Die in Abschnitt VII.1. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind für den Fall der Schutz-oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a. der Besteller IDS unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b. der Besteller IDS in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. IDS die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
c. IDS alle Abwehrmaß-nahmen, einschließlich außergerichtlichen Regelungen, vorbehalten bleiben,
d. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht,
e. der Rechtsmangel nicht auf sonstigen Informationen beruht, die der Kunde IDS zur Verfügung gestellt hat,
f. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Entsorgungspflicht gemäß § 19 Elektrogesetz
Der Kunde hat die Möglichkeit, ein durch IDS in Verkehr gebrachtes B2C-/B2B-Gerät am Ende seiner Lebensdauer an IDS zurückzugeben. Der Kunde ist verpflichtet sich hierzu aktiv über über eine der Kontaktmöglichkeiten an IDS zu wenden, um eine Rücknahme zu veranlassen. IDS führt diese dann einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu. Die anfallenden Kosten für die Rücknahme und Entsorgung trägt der Kunde der Altgeräte.
IX. Kostenregelung bei der Rücknahme von Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz trägt der Kunde die Kosten für die Rücksendung der Verpackung an IDS.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Datenschutz
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen IDS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus einem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Heilbronn. IDS ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4. Informationen zum Datenschutz finden sich in der IDS Datenschutzerklärung
Allgemeine Lieferbedingungen der IDS Imaging Development Systems GmbH
zur Verwendung im kaufmännischen Verkehr
ids-agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen-de.pdf (159,1 KiB)